Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Soziotherapeuten e. V.“. Er hat seinen Sitz in Hürth.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens und dabei insbesondere der psychiatrischen Versorgung der erkrankten Menschen in Deutschland.
- Der Zweck wird insbesondere durch Verbreitung und fachliche Qualifizierung der Soziotherapie verwirklicht, die durch Verbesserung der fachlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, engere Kooperation mit allen an der Versorgung der Patienten Beteiligten und nationalen und internationalen Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen entwickelt werden soll.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- Die Zusammenarbeit der Mitglieder auf regionaler oder überregionaler Ebene ist möglich.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche sowie jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen, die abschließend über das Aufnahmebegehren entscheidet. Der Antragsteller ist auf dieses Beschwerderecht im Zuge der Antragsablehnung hinzuweisen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
- Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Des Weiteren haben sie das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu richten.
- Die Beiträge werden von den Mitgliedern bis zum 31. März des Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins überwiesen. Die Erteilung eines Bankeinzugsverfahrens an den Verein ist zulässig.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, Vorstandsmitgliedern für die Bereiche Finanzen, Kontakte zum ärztlichen Sektor, Zusammenarbeit nach innen und außen sowie EDV und Internet. Außerdem gehören 3 Beisitzer dem Vorstand an.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Dabei sind die drei Beisitzer nicht vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand kann in Übereinstimmung mit der Satzung verbindliche Ordnungen erlassen.
- Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
- Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen; er muss jedoch einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind (§ 32 BGB).
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied kooptieren. Dieses neue Mitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Er kann eine Geschäftsführung bestellen.
§9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Entscheidung über die Bildung oder Auflösung von Landesverbänden
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Auflösung des Vereins
§11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge auf dem Postwege oder durch elektronische Übermittlung. Zwischen dem Tag des postalischen Versandes der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 28 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.
§12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch ein weiteres Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§13 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden. Juristische Vereinsmitglieder benennen für die Mitgliederversammlung eine Person, die für sie das Stimmrecht ausübt. Die Vollmacht ist schriftlich der Leitung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sonstige Personen können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder. Juristische Mitglieder müssen ihre Vertreter durch schriftliche Erklärung ausdrücklich autorisieren, für Vereinsmandate zu kandidieren.
§14 Ernennung von Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die gleiche Regelung gilt bei der Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
§15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses, noch Mitarbeiter des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Konten, Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich, hinsichtlich vorhandener Vorstandsbeschlüsse für die Ausgaben, und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer können sich bei Erstellung des Prüfberichts eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers bedienen.
§16 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind der Einladung zu dieser Versammlung den ordentlichen Mitgliedern des Vereins bekannt zu geben.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck oder die Vermögensverwendung betreffen, sind nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt bzw. Registergericht zur Prüfung mitzuteilen.
- Formale Satzungsänderungen, die vom Gericht oder anderen Aufsichtsbehörden sowie dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§17 Protokollierung von Beschlüssen
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§17a Landesverbände
- Die Mitgliederversammlung kann zur Verbesserung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern in einem oder mehreren Bundesländern die Bildung von Landesverbänden beschließen.
- Jedes Mitglied des jeweiligen Bundeslandes hat in der Landesversammlung Sitz und Stimme.
- Die Landesversammlung hat folgende Aufgaben:
» Beratung des Vorstandes in allen berufspolitisch bedeutsamen Angelegenheiten, die das Bundesland betreffen
» Entsendung von zwei Vertretern in die Kommissionen, die im Zusammenhang mit Gesprächen und Verhandlungen im eigenen Bundesland vom Vorstand gebildet werden
» Bildung und Sicherung eines Netzwerkes von Kommunikationszirkeln, in denen Mitglieder ihren Erfahrungsaustausch vornehmen, Informationsveranstaltungen planen und durchführen und eigene Beiträge zum Fort- und Weiterbildungsprogramm des Vorstandes vorschlagen.
» Werbemaßnahmen für die Verbreitung und Etablierung der Soziotherapie im Bundesland zu entwickeln und durchzuführen - Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Persönlichkeiten als gleichberechtigte Sprecher:innen, welche den Landesverband nach innen und außen politisch vertreten. Sie sind nicht berechtigt, für den Landesverband oder für den Berufsverband insgesamt Verpflichtungen einzugehen, die mit finanziellen oder rechtlichen Folgen verknüpft sind. Dieses Recht ist weiterhin uneingeschränkt dem Vorstand vorbehalten.
- Die Landesversammlung kann für die interne Organisation des Landesverbandes eine Geschäftsordnung erlassen.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen bestehenden Landesverband wieder auflösen. Die jeweilige Landesversammlung ist hierzu vorher zu hören.
§18 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung dies beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Arbeitsgemeinschaft für psychisch Kranke im Rhein-Erftkreis e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – siehe §2 – zu verwenden hat.
§19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung nach Bestätigung durch das zuständige Registergericht in Kraft.
Errichtet am: 11. August 2004
Geändert am: 23. Januar 2006, 18. Mai 2009 sowie 14. Mai 2018