Vergütung der Soziotherapie
Die Vergütung wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gestaltet:
In Nordrhein-Westfalen hat der Bundesverband einen Rahmenvertrag mit dem Verband der Ersatzkassen (VdEK) und den Primärkassen gemäß § 132b SGB V geschlossen, der sowohl die Vergütung einer Soziotherapieeinheit als auch die Zulassung von Soziotherapeuten für die Mitglieder des Berufsverbandes verlässlich regelt. Das bedeutet, dass in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit besteht, mit allen Krankenkassen Soziotherapie zu erbringen und abzurechnen. Diese verlässliche Grundlage zeigt sich auch in der positiven Entwicklung der Zulassungszahlen der Leistungserbringer in Nordrhein-Westfalen, die bundesweit weit vorne liegen.
In anderen Bundesländern gibt es sehr individuelle und unterschiedliche Verträge, sowohl als Einzel- als auch Rahmenverträge.
So gibt es nach wie vor Bundesländer, die den Stundenpreis allein auf der Basis von 60 Minuten face-to-face-Einheiten vergüten, mit der Folge, dass eine wirtschaftliche Erbringung von Soziotherapie dort nur schwer möglich ist. Aus diesem Grund gibt es in vielen Bundesländern keine Leistungserbringer oder die zugelassenen Leistungserbringer für Soziotherapie haben ihre Tätigkeit eingestellt. Die Darstellung der Versorgungssituation für Soziotherapie von Seiten der Krankenkassen, so zum Beispiel in Baden-Württemberg, entspricht nicht der Wirklichkeit. Das tatsächliche Angebot ist dort weit niedriger als von den Krankenkassen behauptet.
Die Preise sind in den 16 Bundesländern sehr unterschiedlich und die Preisgestaltung ist nicht einfach erklärbar. Ohne Kontextwissen sind die Preise nicht nachvollziehbar oder vergleichbar. Zum Beispiel werden in Sachsen-Anhalt entsprechend der Soziotherapie-Richtlinie Leistungen nach § 37 a Abs. 2 wie zum Beispiel der Aufwand für die Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans vergütet. In vielen anderen Bundesländern werden die Leistungen nach § 37 a Abs. 2 nicht vergütet oder pauschal abgegolten.
Auf den ersten Blick ist dies bei dem vereinbarten Vergütungssatz nicht erkennbar. Wichtig ist zum Bespiel zu wissen, ob Fahrzeiten oder Dokumentationszeiten auch erstattungsfähig sind.
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Wer sich informieren möchte, welche Vertragssituation und Vergütung es in seinem Bundesland aktuell gibt, aber auch wie das Zulassungsverfahren dort ist, kann sich gerne an den Bundesverband wenden.



