FAQs: Soziotherapie für Verordner

Informationen für Ärzte und Psychotherapeuten

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Verordnung von Soziotherapie. Die FAQs sind speziell für Fachärzte, Hausärzte und Psychotherapeuten zusammengestellt, um den Überblick über rechtliche Grundlagen, Verordnungswege und praktische Abläufe zu erleichtern.

Was erwartet Sie?

Die FAQ-Seite bietet Ihnen kompakte Informationen zu:

  • Gesetzliche Grundlagen der Soziotherapie (§ 37a SGB V, Richtlinien des G-BA)
  • Verordnungsberechtigte Berufsgruppen
  • Indikationen und Patientengruppen
  • Ziele und Leistungen der Soziotherapie
  • Formulare & Ablauf der Verordnung (Muster 26, 27, 28)
  • Umfang und Dauer der möglichen Therapie
  • Abrechnung & Budgetfragen (extrabudgetär, GOP-Nummern)
  • Zuzahlungen für Patienten

Diese Seite dient als praxisnahe Orientierungshilfe und beantwortet die häufigsten Fragen, damit Sie Ihre Patienten gezielt unterstützen können.

Fragen & Antworten

Behandlungsleitlinien der DGPPN

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) stellt eine Vielzahl an evidenzbasierten Behandlungsleitlinien bereit, die Ärzt:innen, Therapeut:innen und anderen Fachkräften Orientierung in der Diagnostik und Therapie psychischer Erkrankungen bieten. Diese Leitlinien sind nach internationalen Standards entwickelt und werden regelmäßig aktualisiert, um die bestmögliche Versorgung sicherzustellen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der aktuell verfügbaren Leitlinien, geordnet nach ICD-10-Klassifikationen sowie themenübergreifenden Ansätzen:

Leitlinien zu spezifischen Störungsgruppen

  • F0: Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen
    • S3 – Leitlinie Demenzen
  • F1: Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
    • Tabakleitlinie
    • Alkoholleitlinie
  • F2: Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
    • S3 – Leitlinie Schizophrenie (in Vorbereitung oder verfügbar, bitte aktualisierte Informationen beachten)
  • F3: Affektive Störungen
    • S3 – Leitlinie zur Diagnostik und Therapie Bipolarer Störungen
    • S3 – Nationale VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression
    • S1 – Versorgungsleitlinie für depressive Störungen in der ambulanten Praxis
    • S1 – Behandlungsleitlinie Affektive Erkrankungen
  • F4: Neurotische-, Belastungs- und somatoforme Störungen
    • S3 – Leitlinie Behandlung von Angststörungen
    • S3 – Leitlinie Zwangsstörungen
  • F5: Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren
    • S1 – Behandlungsleitlinie Essstörungen
  • F6: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
    • S2 – Leitlinie für Persönlichkeitsstörungen
    • S1 – Behandlungsleitlinie Störungen der sexuellen Präferenz
  • F9: Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
    • ADHS im Erwachsenenalter – Leitlinien auf der Basis eines Expertenkonsensus

Störungsübergreifende Leitlinien

  • S3 – Leitlinie Psychosoziale Therapien bei schweren psychischen Erkrankungen
  • S2 – Therapeutische Maßnahmen bei aggressivem Verhalten in der Psychiatrie und Psychotherapie
  • S1 – Behandlungsleitlinie Psychopharmakotherapie

Psychotherapeutische Behandlung bei somatischen Erkrankungen

  • S3 – Leitlinie Definition, Pathophysiologie, Diagnostik und Therapie des Fibromyalgiesyndroms
  • S3 – Leitlinie Psychoonkologie

Gibt es Zuzahlungen für Patienten?

Patient:innen müssen gemäß § 37a Absatz 6 SGB V eine Zuzahlung von 10 % der Kosten pro Sitzung leisten (mindestens 5 €, maximal 10 € pro Kalendertag). Zuzahlungsbefreite Patient:innen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Was ist ambulante Soziotherapie?

Ambulante Soziotherapie nach § 37a SGB V ist eine Leistung, die schwer psychisch erkrankte Patient:innen dabei unterstützt, ärztliche oder therapeutische Behandlungen eigenständig wahrzunehmen und ihren Alltag besser zu bewältigen. Sie kann Krankenhausaufenthalte vermeiden oder verkürzen und umfasst Motivationsarbeit sowie Trainingsmaßnahmen, durchgeführt von Sozialpädagoginnen oder psychiatrisch ausgebildetem Fachpersonal. Soziotherapeuten machen auch Hausbesuche, begleiten Patient:innen zu angstbesetzten Terminen oder führen Expositionstraining durch.

Was ist Soziotherapie und welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?

Soziotherapie ist eine ambulante Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 37a SGB V. Sie richtet sich an schwer psychisch erkrankte Menschen, die ohne Unterstützung nicht in der Lage sind, notwendige medizinische oder therapeutische Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen. Ziel der Soziotherapie ist es, die Eigenständigkeit der Patienten zu fördern, psychosoziale Defizite abzubauen und Krankenhausaufenthalte zu vermeiden, zu verkürzen oder zu ersetzen.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 37a SGB V: Einführung der Soziotherapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Soziotherapie-Richtlinie des G-BA: Regelung der Voraussetzungen, Ziele und Inhalte.
  • § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V: Verpflichtung des G-BA zur Ausarbeitung der Soziotherapie-Richtlinie.
Was leistet die Soziotherapie?

Soziotherapie verfolgt vielseitige Ziele, die individuell auf den Patienten abgestimmt sind:

  • Förderung der Krankheitseinsicht, Erarbeitung von Adhärenz
  • Verbesserung der Wahrnehmung eigener Belastungsgrenzen, Erkennen von Frühwarnzeichen
  • Zugang zu medizinischen und Therapeutischen Leistungen ermöglichen
  • Sicherstellung der medizinischen Versorgung (z. B. Begleitung zu Arztterminen)
  • Verbesserung der Selbstfürsorge und Unterstützung bei der Umsetzung ärztlich verordneter Maßnahmen
  • Symptomregulation durch beispielsweise Expositionstraining (z. B. bei Angsterkrankungen)
  • Erhalt und Förderung sozialer Kontakte durch Soziales Kompetenztraining
  • Verbesserung des Antriebs und der Motivation durch antriebsrelevantes Training und Motivationsarbeit
  • Alltagsbewältigung durch Training von Alltagskompetenzen (z. B. Tagesstrukturierung, Haushaltsführung)

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Selbstwirksamkeit der Patienten zu fördern und deren Eigenständigkeit zu stärken.

Was muss bei der Einreichung der Verordnung beachtet werden?

Die Verordnung sollte innerhalb von 3 Werktagen bei der Krankenkasse eingereicht werden. Eine Übermittlung per Fax wird empfohlen, gefolgt vom Versand des Originals per Post. Wenn die Verordnung innerhalb dieser Zeit bei der Krankenkasse der Patient:innen eingereicht wurde, dann darf der/die Soziotherapeut:in, auch im Falle einer Ablehnung durch die Kasse, die geleisteten Stunden abrechnen, die bis zur Entscheidungsfällung geleistet wurden.

Was sind die Vorteile der Soziotherapie-Verordnung für meine Praxis?

Ihre Patient:innen profitieren von einer zusätzlichen Unterstützung im Alltag, was deren Behandlungsverlauf positiv beeinflusst. Sie haben als behandelnder Arzt/Ärztin durch die soziotherapeutischen Leistungserbringer:innen einen genaueren Einblick und besseren Einfluss auf die Behandlung, weil Sie regelmäßig Rückmeldungen erhalten.

Welche Abrechnungsziffern gelten für die Verordnung?

Mit den Folgenden Abrechnungsnummern rechnen Sie die Verordnungen mit der KV ab:

  • Erstverordnung: EBM 30810
  • Folgeverordnung: EBM 30811

Für Psychologische Psychotherapeut*innen gelten die GOP 30810 und 30811.

Welche Bedingungen müssen bei den Patient*innen erfüllt sein?

Krankheitsbedingte Fähigkeitsstörungen müssen in mindestens einem der folgenden Bereiche vorliegen:

  • Antrieb, Ausdauer und Belastbarkeit
  • Konzentration und Merkfähigkeit
  • Krankheitseinsicht und -bewältigung
  • Kontaktfähigkeit und Konfliktlösungsfähigkeit

Der GAF-Wert sollte bei ca. 40 oder kleiner liegen und darf 50 nicht überschreiten.

Welche Diagnosen sind für die Verordnung von Soziotherapie geeignet?

Hauptsächlich können folgende Diagnosen mit psychotischen Symptomen und einem GAF-Wert von ca. 40 für folgende Diagnosen verordnet werden:

  • Schizophrenie (F20.0-F20.6)
  • Schizotype Störung (F21)
  • Anhaltende wahnhafte Störung (F22)
  • Schizoaffektive Störung (F25)
  • Schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen (F31.5, F32.3, F33.3)

Soziotherapie ist jedoch bei allen psychiatrischen Diagnosen F00-F99 verordnungsfähig, wenn der Schweregrad und die Einschränkung der Erkrankung mit einem GAF-Wert von 40 oder weniger bewertet werden kann und wenn mindestens eine der folgenden relevanten Co-Morbiditäten vorhanden sind:

  • Persönlichkeitsstörung
  • chronische Schmerzerkrankung
  • eingeschränkte Wegefähigkeit
  • stark eingeschränkte Fähigkeit bei der Planung, Strukturierung oder Priorisierung von Alltagsaufgaben
  • Suchterkrankung
Welche EBM-Nummern (GOP) gelten für die Verordnung von Soziotherapie?

Die Abrechnung erfolgt über folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM):

  • GOP 30800: Indikationsstellung und Motivation zur Facharztkonsultation (ca. 70,60 €).
  • GOP 30810: Erstverordnung von Soziotherapie oder Probestunden (ca. 176,90 €).
  • GOP 30811: Folgeverordnungen von Soziotherapie (ca. 176,90 €).
Welche Patienten kommen für Soziotherapie infrage?

Diagnosen (ICD-10-Schlüssel):

1. Primäre Indikationsgruppen:

  • F20-F29: Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen.
  • F30-F39: Affektive Störungen.
  • F60-F69: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.

2. Weitere Diagnosen aus F00-F99: Soziotherapie kann bei allen F-Diagnosen F00-F99 verordnet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Vorliegen spezifischer Komorbiditäten.
  • Nachweis eines eingeschränkten Funktionsniveaus (GAF-Wert ≤ 40).

Erforderliche Komorbiditäten:

  • Suchterkrankungen
  • Eingeschränkte Fähigkeit zur Planung und Strukturierung des Alltags
  • Chronische Schmerzerkrankungen
  • Eingeschränkte Wegefähigkeit
  • Massive soziale Isolation

GAF-Wert (Global Assessment of Functioning):

Ein GAF-Wert von ≤ 40 ist Voraussetzung. Dieser Wert zeigt schwere Beeinträchtigungen in mehreren Funktionsbereichen (z. B. Arbeit, Alltag, soziale Beziehungen)

Wer darf Soziotherapie verordnen?

Laut der aktuellen Soziotherapie-Richtlinie sind folgende Fachkräfte berechtigt, Soziotherapie zu verordnen.

  • Facharzt/Fachärtzin für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Facharzt/Fachärztin für Neurologie
  • Psychologischer Psychotherapeut/Psychotherapeutin
  • In besonderen Fällen auch Kassen- und Hausärzt:innen (für die ersten 5 Stunden zur Indikationsstellung oder zum Finden eines Facharztes/einer Fachärztin).

Wie erfolgt die Verordnung?

Die Verordnung erfolgt mittels spezifischer Formulare:

Muster 26:

  • Verordnung von Soziotherapie (Diagnose, GAF-Wert, Umfang und Dauer).
  • Ausgestellt durch Fachärzt:innen oder Psychotherapeut:innen.

Muster 27:

  • Soziotherapeutischer Betreuungsplan (detaillierte Therapieziele und Maßnahmen).
  • Wird vom Soziotherapeut:innen mit dem Patient:innen erstellt und von Facharzt, Fachärztin oder Psychotherapeut:in unterschrieben.

Muster 28:

  • Verordnung von Probestunden (bis zu 5) oder für die Indikationsstellung.
  • Kann auch von Hausärzt:innen ausgestellt werden.

Ablauf

  • Der Facharzt/die Fachärztin oder der Psychotherapeut/die Psychotherapeutin stellt Muster 26 und ggf. Muster 27 aus.
  • Der Soziotherapeut/die Soziotherapeutin füllt zusammen mit Patient/in das Muster 27 aus
  • Der Patient/die Patientin reicht die Formulare bei seiner Krankenkasse ein, möglichst innerhalb 3 Werktagen
  • Nach Genehmigung beginnt die Therapie.
Wie funktioniert die Verordnung?

Soziotherapieverordnungen müssen von der Krankenkasse genehmigt werden, erst danach darf der/die Soziotherapeut:in mit der Behandlung beginnen. Die ersten 5 Stunden (Probestunden oder Überleitungsstunden) können ohne Genehmigung durch die Krankenkasse erbracht werden. Dafür wird das Muster 28 benutzt.

  • Insgesamt sind 120 Stunden Soziotherapie innerhalb von 3 Jahren für eine Diagnose verordnungsfähig
  • Mit einer Verordnung (Muster 26 & 27) werden stets 30 Stunden oder Einheiten verordnet, insgesamt also 4x 30 Stunden, wobei der Soziotherapeutische Betreuungsplan (Muster 27) stets angepasst wird. Muster 26 & 27 gehören immer zusammen bei der Krankenkasse eingereicht.
  • Soziotherapeuten:innen können beim Ausfüllen der Formulare unterstützen.
  • nach Ablauf von 3 Jahren hat der/die Versicherte erneut einen Anspruch auf 120 Stunden, auch auf die gleiche Diagnose, Soziotherapie ist also im Gegensatz zur APP eine langfristig stabilisierende und therapeutische Hilfeleistung
  • eine Besonderheit ist die Verordnung von Soziotherapie im Rahmen des Entlassungsmanagements eines psychiatrischen Krankenhauses, hier darf der/die Soziotherapeut:in innerhalb von 7 Tagen nach einem stationären Aufenthalt so viele Stunden wie nötig ableisten, um den/die Klient:in wieder ins häusliche Umfeld zu integrieren

Muster 26 – Verordnung von Soziotherapie: Dieses Formular bildet das Herzstück der Soziotherapie-Verordnung. Ausgefüllt von Arzt/Ärztin oder Psychotherapeut:in, enthält es wesentliche Informationen wie Diagnose, die Notwendigkeit und den geplanten Umfang der Soziotherapie.

Muster 27 – Soziotherapeutischer Betreuungsplan: Dieser Plan wird gemeinschaftlich vom verordnenden Arzt oder Psychotherapeuten und dem Soziotherapeuten entwickelt. Er umfasst konkrete Ziele und Maßnahmen der Soziotherapie sowie deren voraussichtliche Dauer.

Muster 28 – Verordnung für Probestunden: Dieses Dokument ermöglicht die Verordnung von bis zu fünf Probestunden, um die Indikation für eine Soziotherapie zu klären. Es dient der ersten Einschätzung, ob Soziotherapie für den Patienten geeignet ist und zum Kennenlernen.

Wie viele Stunden können verordnet werden?
  • Mit einer Verordnung (Muster 26 und 27, die stets zusammengehören) sind zunächst 30 Stunden Soziotherapie abrechenbar.
  • Insgesamt können bis zu 120 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren verordnet werden, was bedeutet, dass vier Verordnungen à 30 Stunden möglich sind.
  • Nach Ablauf dieses Zeitraums kann ein neuer dreijähriger Zyklus mit erneut 120 Stunden beginnen, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

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